In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bayer. Stiftungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 07.03.1996 (Bayer. Rechtssammlung 282-1-1-K), den Bestimmungen der
Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 01.07.1988 (Amtsblatt der Diözese Augsburg 1988,
390 ff.) geändert durch die Satzung vom 05.03.1997 (Amtsblatt der Diözese Augsburg 1997,
307 ff.) wird folgende Friedhofsordnung erlassen:
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1
- Der Friedhof ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Vitus"
Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Gempfing und demgemäß
ein kirchlicher Friedhof im Sinne der can. 1240 bis 1243 des Codes Juris Canonici.
- Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Katholischen
Kirchenverwaltung St. Vitus.
§ 2
- Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur Beerdigung der
Katholiken, die in der katholischen Pfarrkirchengemeinde Gempfing ihren Wohnsitz oder
ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die nach der Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung Anrecht auf ein Wahlgrab (Familiengrab) haben.
- Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken
beerdigt werden, wenn sie diesen entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben
oder nach dem Wunsche ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen.
- Nichtkatholiken werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof beerdigt. wenn
sie in der/den obengenannten Pfarrkirchengmeinde/ Ortschaften entweder ihren Wohnsitz
hatten oder dort gestorben sind, und wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht
vorhanden ist.
- Für Personen, die in Abs. 1 bis 3 nicht genannt sind, bedarf es zur Beerdigung auf dem
Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.
§ 4
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 5
- Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:
1. Wege, Parkplätze oder Gräber zu verunreinigen,
2. Grabdenkmäler, Umfassungsmauern, Bestattungseinrichtungen und Einrichtungen zur
Friedhofspflege zu beschädigen oder zu verunreinigen,
3. Grabeinfassungen oder Grabhügel zu betreten,
4. Zweige von Bäumen oder Sträuchern oder Blumen von Gräbern abzureißen sowie
sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen,
5. zu rauchen, zu lärmen, Kinder spielen zu lassen,
6. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde) oder umherlaufen zu
lassen,
7. Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahrräder mitzunehmen (ausgenommen Kinderwagen
oder Rollstühle u. dgl.),
8. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art (insbesondere
Blumen und Kränze) zu verkaufen,
9. gewerbliche oder sonstige Leistung anzubieten,
10. Abraum an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu weisen, die den
genannten Vorschriften zuwiderhandeln oder seinen Anordnungen keine Folge leisten.
Strafbare Handlungen werden der Strafverfolgungsbehörde angezeigt.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof und an den Grabstellen dürfen nur nach
vorheriger Anmeldung bei der Kirchenverwaltung ausgeführt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist beim Pfarramt
einzureichen, damit die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung
festgesetzt werden können.
§ 8
Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:
- bei Erwachsenen und Personen über 10 Jahre (Einfachbelegung) mindestens 1,80m
- bei Doppelbelegung (Stockbettung) für den ersten Verstorbenen mindestens 2,20m
- bei Kindern unter 10 Jahren mindestens 1,40m
- bei Kindern unter 5 Jahren mindestens 1,20m
- bei Aschenresten (Urnenbeisetzung) mindestens 0,90m.
Der Abstand zwischen Sargoberkante und Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt
mindestens 0,90 m, zwischen Urnenoberkante und Bodenoberfläche mindestens 0,60 m.
Aschenreste von Verstorbenen sind im Inneren des Grabes unterzubringen.
§ 9
Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstelle nicht wieder- oder
weiterbelegt werden darf. Die nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes festgesetzte
Ruhefrist beträgt.
- bei Leichen von Personen über 10 Jahre 15 Jahre
- bei Leichen von Kindern unter 10 Jahren 10 Jahre
- bei Urnenbestattungen 10 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 10
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen bestehen nur
Rechte nach dieser Ordnung.
- Die Gräber werden eingeteilt in Gräber ohne Wahlrecht und Wahlgräber.
A: Gräber ohne Wahlrecht
§ 11
Reihengräber, in denen der Reihe nach beigesetzt wird, sind im kirchlichen Friedhof in
Gempfing nicht vorhanden. Statt Reihengräbern im eigentlichen Sinne werden neben den
Wahlgräber ($15 der Friedhofsordnung) Einzelgräber ohne Wahlrecht vergeben.
§ 12
Die Einzelgräber ohne Wahlrecht haben die gleichen Maße wie die Einzelgräber bei
Wahlgräbern (§18 der Friedhofsordnung):
§ 13
Einzelgräber ohne Wahlrecht werden nur für die Dauer der Ruhefrist der Leiche
vergeben. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
$14
Einzelgräber ohne Wahlrecht sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig
herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht
dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so können die Ausstattungsgegenstände
entfernt und der Grabhügel eingeebnet werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall
nicht erstattet. § 29 Abs. II Satz 2 gilt entsprechend.
B. Wahlgräber
§ 15
Wahlgräber sind Grabstätten, die sich die Verstorbenen schon zu Lebzeiten ausgewählt
haben oder die ihre Angehörigen für sie aussuchen. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der
Kirchenverwaltung. Wahlgräber dienen vornehmlich als Familiengräber.
§ 16
- Wahlgräber werden durch Verleihung eines Sondernutzungsrechtes an der ausgewählten
Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung vergeben. Das Nutzungsrecht
entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über das Nutzungsrecht wird eine
Urkunde (Grabbrief) ausgestellt.
- Das Nutzungsrecht kann nur einer Person zustehen. Übertragung auf Dritte ist nur mit
Zustimmung der Kirchenverwaltung zulässig.
- In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet
werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Als
Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte auf und absteigender Linie, an Kindes
statt angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten
dieser Personen.
- Mit dem Tode des Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die mit ihm verwandte Person
über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten
vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. III
bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, bei mehreren Personen innerhalb
der genannten Reihenfolge jeweils auf die ältere Person. Zur Rechtsnachfolge ist die
Umschreibung im Grabbrief erforderlich, die innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
dem Tode des Berechtigten bei der Kirchenverwaltung zu beantragen ist.
§ 17
- Das Nutzungsrecht ist auf 15 Jahre befristet. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten
kann es nach Ablauf der Nutzungszeit mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gegen erneute
Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weiter Nutzungsperiode oder bis zum Ablauf der
Ruhefrist verlängert werden. Der Berechtigte hat selbst für rechtzeitige
Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der
Ruhefirst kann die Kirchenverwaltung anderweitig über die Grabstätte verfügen.
- Eine Beisetzung in einem Wahlgrab darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die
Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
- Soweit vor Erlass dieser Friedhofsordnung Rechte an Grabstätten für eine unbestimmt
Zeitdauer verliehen worden sind, erlöschen diese Rechte. Bis zum Ablauf der Ruhefrist
wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen. Im Übrigen gilt
Abs. I entsprechend.
§ 18
Wahlgräber können sein: |
Länge mit Zwischenweg |
Breite |
Mindestabstand vomNachbargrab |
a) Einzelgräber |
2,50 m |
0,80 1,49 m |
0,30 m |
b) Doppelgräber |
2,50 m |
1,50 2,24 m |
0,30 m |
c) Dreifachgräber |
2,50 m |
2,25 3,00 m |
0,30 m |
V. Gebühren
§ 19
- Für die Verleihung von Rechten an jeglichen Grabstätten werden erhoben:
a) die Grabnutzungsgebühr
b) die Friedhofinstandhaltungsgebühr.
Die Grabnutzungsgebühr ist zu Beginn der Nutzungsperiode fällig und in einem
Betrag zu entrichten.
- Die Friedhofinstandhaltungsgebühr wird jährlich erhoben und ist jeweils am
1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Diese Gebühr kann jedoch auch für einen
Zeitraum von fünf Jahren im Voraus erhoben werden und ist dann jeweils am 1. April zu
Beginn des betreffenden Zeitraumes zur Zahlung fällig.
§ 20
- Die Grabnutzungsgebühr beträgt
für Einzelgräber (§ 11 der Friedhofsordnung) |
|
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren |
75,00 |
b) bei Personen über 10 Jahren |
100,00 |
bei Wahlgräbern (§18 der Friedhofsordnung) |
|
a) für ein Einzelgrab |
100,00 |
b) für ein Doppelgrab |
150,00 |
c) für ein Dreifachgrab |
200,00 |
- Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Mass
hinausgehen, können die Gebühren durch die Kirchenverwaltung im Einzelfall angemessen
erhöht werden.
§ 21
Die jährliche Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes beträgt (Änderung
ab 2005 berücksichtigt)
a) bei einem Einzelgrab |
13,50 |
b) bei einem Doppelgrab |
18,50 |
c) bei einem Dreifachgrab |
23,50 |
§ 22
Zur Zahlung der Gebühren ist der Grabrechtsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet.
§ 23
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann auf Antrag Herabsetzung der Gebühren gewährt
werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung einzureichen.
§ 24
Die Anpassung der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühren an veränderte
wirtschaftliche Verhältnisse bleibt vorbehalten.
Die Kirchenverwaltung behält sich ferner vor, bei außergewöhnlichen baulichen
Maßnahmen und Sonderleistung eine Umlage pro Grabstätte zu erheben und die
Friedhofsordnung zu ergänzen.
VI. Denkmäler und Einfriedungen
§ 25
- Die Errichtung und Veränderung von Grabmälern (auch einfachen Holzkreuzen),
Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit Zustimmung
der Kirchenverwaltung gestattet.
- Bei Grabdenkmälern ist der Entwurf der Kirchenverwaltung vorzulegen. Die Zeichnung soll
im Maßstab 1 : 10 gehalten sein und alle Einzelheiten einschließlich der Inschrift und
der abgebildeten Symbole ersehen lassen. Es sind nur Abbildungen und Symbole christlicher
Bedeutung zugelassen. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von Richtlinien
Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler beziehen.
- Firmenbezeichnung dürfen nur in unauffälliger Weise und möglichst seitlich an den
Grabmälern angebracht werden.
§ 26
- Die für die Aufstellung der Denkmäler gegebenen Fluchtlinien müssen genau
eingehalten werden.
- Jedes Grabdenkmal muss entsprechen seiner Größe dauerhaft und fachgerecht gegründet
sein. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und
Einfassungen von Grabstätten" der Gartenbau - Berufsgenossenschaft sind einzuhalten.
Der Grabrechtsinhaber hat das Grabdenkmal stets in ordentlichem und der Würde des Ortes
entsprechendem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß seine Standfestigkeit
jederzeit gewährleistet ist.
- Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Kirchenverwaltung laufend überwacht. Der
Grabrechtsinhaber ist verpflichtet, die von der Kirchenverwaltung festgestellten Mängel
innerhalb einer von der Kirchenverwaltung bestimmten Frist zu beheben. Bei Nichtbehebung,
wie überhaupt bei eingetretenen Schäden, kann dem Grabrechtsinhaber eine Frist zur
Beseitigung der Mängel gesetzt werden. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist die
Kirchenverwaltung berechtigt, das schadhafte Grabdenkmal auf Kosten des Eigentümers zu
entfernen.
§ 27
Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung oder nicht nach ihrer Anweisung aufgestellte
Grabdenkmäler können von der Kirchenverwaltung nach Fristsetzung und ergebnislosem
Ablauf der Frist auf Kosten des Grabrechtsinhabers entfernt werden.
§ 28
- Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche beträgt bei Gräbern von Erwachsene höchstens
2,00 m in der Länge und 0,80 m in der Breite, bei Kindergräbern 1,20 m bzw. 0,50
m.
- Die Einfriedung der Einfassung der Gräber darf diese Maße nicht hinausgreifen.
Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden. sofern nicht der einfache
Grabhügel vorgezogen wird. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur
Einfriedung der Gräber genügt auch eine gepflanzte Einfassung (z. B. Buchs).
§ 29
- Die in § 25 genannte Anlagen sind Eigentum des Grabrechtsinhabers oder seines
Rechtsnachfolgers. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen sie nur mit Genehmigung der
Kirchenverwaltung entfernt werden.
- Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist nicht
erneuert, so hat der Grabrechtsinhaber auf Aufforderung der Kirchenverwaltung das Grabmal
innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entfernen und das Grab einzuebnen. Nach Ablauf
dieser Frist nicht entfernt Grabdenkmäler und Einfriedungen werden auf Kosten des
Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers von der Kirchenverwaltung entfernt.
VII. Haftung
§ 30
- Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere
durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.
- Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede
Beschädigung von Grab- und sonstigen Friedhofsanlagen, die durch die Errichtung von
Grabdenkmälern und Einfassungen verursacht wird.
- Die Kirchenverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten
entstehen, auch nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern
oder für Schäden, die durch Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden.
VIII. Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 31
- Die einzelnen Gräber müssen zur Ehre der Verstorbenen und im Hinblick auf die Würde
des Ortes stets in ordentlichem Zustand gehalten werden. Geschieht dies trotz befristeter
Aufforderung nicht. so kann dem Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden.
Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. § 29 Abs. II Satz 2 gilt
entsprechend.
- Die Bepflanzung mit Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes bzw. die dem
Grabrechtsinhaber zugewiesene Fläche (§ 28 Abs. 1) nicht überschreiten,
insbesondere nicht auf die Wege und Abstände hinausgreifen. Zur Bepflanzung der
Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber
nicht beeinträchtigen.
- Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen, mitzunehmen
und selbst zu entsorgen.
- Es ist nicht gestattet, die Grabstätten mit Kies zu bestreuen und unwürdige Gefäße
(Blechbüchsen, Schraubengläser) als Blumenbehälter aufzustellen.
IX. Strafrechtlicher Schutz
§ 32
Der strafrechtliche Schutz des Friedhofes, seiner Anlagen, Gräber, Grabdenkmäler usw.
wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, der Landesgesetze und Verordnungen sowie etwaiger örtlicher
Friedhofsvorschriften gewährleistet.
X. Sonderregelungen
§ 33
In besonders gelagerten Fällen bleibt es der Kirchenverwaltung vorbehalten,
Anordnungen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung abweichen. Sie bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
§ 34
Die Kirchenverwaltung lässt für den Friedhof einen neuen Belegungsplan erstellen, der
einen ausreichenden Abstand der Gräber von der Friedhofsmauer und von den Außenmauern
des Kirchengebäudes vorsieht sowie eine Neuordnung der Grabstätten in der Weise, daß in
der Zukunft Maschineneinsatz möglich ist. Die Kirchenverwaltung wird den neuen
Belegungsplan mittel- bis langfristig in die Tat umsetzen und zu diesem Zwecke neue
Grabnutzungsrechte nur entsprechend diesem Belegungsplan vergeben.
XI. Schlussbestimmungen
§ 35
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen aufgehoben.
Gempfing, den 25.11.2001
Für die Kath. Pfarrkirchenstiftung
unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenverwaltung vom 25.11.2001
Anton Maric |
Bernhard Schmid |
Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand |
Kirchenpfleger |
Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungs- und kirchenaufsichtlich genehmigt.
Augsburg, den 21. Januar 2002
Für die Bischöfliche Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde:
i. A. Ruisinger
Oberrechtsrätin
Die kirchliche Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof in Gempfing wurde am 24.
April 2002 durch Verkündung in der Kirche und Aushang veröffentlicht.
Anto Maric, Pfarrer
Kirchenverwaltungsvorstand
Hinweis: Die Änderung des § 21 ab dem Jahr 2005 ist in
der vorstehende Firedhofsordnung berücksichtigt.