KIRCHLICHE FRIEDHOFSORDNUNG

der Katholischen Pfarrkirchenstiftung

St. Vitus in Gempfing

für den katholischen Friedhof

in Gempfing

In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bayer. Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1996 (Bayer. Rechtssammlung 282-1-1-K), den Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 01.07.1988 (Amtsblatt der Diözese Augsburg 1988, 390 ff.) geändert durch die Satzung vom 05.03.1997 (Amtsblatt der Diözese Augsburg 1997, 307 ff.) wird folgende Friedhofsordnung erlassen:

I.Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

  1. Der Friedhof ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung „St. Vitus" – Stiftung des öffentlichen Rechts – mit dem Sitz in Gempfing und demgemäß ein kirchlicher Friedhof im Sinne der can. 1240 bis 1243 des Codes Juris Canonici.
  2. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Katholischen Kirchenverwaltung St. Vitus.

 

§ 2

  1. Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur Beerdigung der Katholiken, die in der katholischen Pfarrkirchengemeinde Gempfing ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die nach der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anrecht auf ein Wahlgrab (Familiengrab) haben.
  2. Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken beerdigt werden, wenn sie diesen entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsche ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen.
  3. Nichtkatholiken werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof beerdigt. wenn sie in der/den obengenannten Pfarrkirchengmeinde/ Ortschaften entweder ihren Wohnsitz hatten oder dort gestorben sind, und wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
  4. Für Personen, die in Abs. 1 bis 3 nicht genannt sind, bedarf es zur Beerdigung auf dem Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 3

Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.

 

§ 4

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.

 

§ 5

  1. Innerhalb des Friedhofes ist untersagt:

1. Wege, Parkplätze oder Gräber zu verunreinigen,

2. Grabdenkmäler, Umfassungsmauern, Bestattungseinrichtungen und Einrichtungen zur Friedhofspflege zu beschädigen oder zu verunreinigen,

3. Grabeinfassungen oder Grabhügel zu betreten,

4. Zweige von Bäumen oder Sträuchern oder Blumen von Gräbern abzureißen sowie sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen,

5. zu rauchen, zu lärmen, Kinder spielen zu lassen,

6. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde) oder umherlaufen zu lassen,

7. Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahrräder mitzunehmen (ausgenommen Kinderwagen oder Rollstühle u. dgl.),

8. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) zu verkaufen,

9. gewerbliche oder sonstige Leistung anzubieten,

10. Abraum an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  1. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu weisen, die den genannten Vorschriften zuwiderhandeln oder seinen Anordnungen keine Folge leisten. Strafbare Handlungen werden der Strafverfolgungsbehörde angezeigt.

 

§ 6

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof und an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Kirchenverwaltung ausgeführt werden.

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist beim Pfarramt einzureichen, damit die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt werden können.

 

§ 8

Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:

Der Abstand zwischen Sargoberkante und Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt mindestens 0,90 m, zwischen Urnenoberkante und Bodenoberfläche mindestens 0,60 m.

Aschenreste von Verstorbenen sind im Inneren des Grabes unterzubringen.

 

§ 9

Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstelle nicht wieder- oder weiterbelegt werden darf. Die nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes festgesetzte Ruhefrist beträgt.

 

IV. Grabstätten

 

§ 10

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
  1. Die Gräber werden eingeteilt in Gräber ohne Wahlrecht und Wahlgräber.

 

A: Gräber ohne Wahlrecht

 

§ 11

Reihengräber, in denen der Reihe nach beigesetzt wird, sind im kirchlichen Friedhof in Gempfing nicht vorhanden. Statt Reihengräbern im eigentlichen Sinne werden neben den Wahlgräber ($15 der Friedhofsordnung) Einzelgräber ohne Wahlrecht vergeben.

 

§ 12

Die Einzelgräber ohne Wahlrecht haben die gleichen Maße wie die Einzelgräber bei Wahlgräbern (§18 der Friedhofsordnung):

 

§ 13

Einzelgräber ohne Wahlrecht werden nur für die Dauer der Ruhefrist der Leiche vergeben. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

 

$14

Einzelgräber ohne Wahlrecht sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so können die Ausstattungsgegenstände entfernt und der Grabhügel eingeebnet werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. § 29 Abs. II Satz 2 gilt entsprechend.

 

B. Wahlgräber

 

§ 15

Wahlgräber sind Grabstätten, die sich die Verstorbenen schon zu Lebzeiten ausgewählt haben oder die ihre Angehörigen für sie aussuchen. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der Kirchenverwaltung. Wahlgräber dienen vornehmlich als Familiengräber.

 

§ 16

  1. Wahlgräber werden durch Verleihung eines Sondernutzungsrechtes an der ausgewählten Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde (Grabbrief) ausgestellt.
  2. Das Nutzungsrecht kann nur einer Person zustehen. Übertragung auf Dritte ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung zulässig.
  3. In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte auf – und absteigender Linie, an Kindes statt angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen.
  4. Mit dem Tode des Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die mit ihm verwandte Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. III bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, bei mehreren Personen innerhalb der genannten Reihenfolge jeweils auf die ältere Person. Zur Rechtsnachfolge ist die Umschreibung im Grabbrief erforderlich, die innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tode des Berechtigten bei der Kirchenverwaltung zu beantragen ist.

 

§ 17

  1. Das Nutzungsrecht ist auf 15 Jahre befristet. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es nach Ablauf der Nutzungszeit mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weiter Nutzungsperiode oder bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Der Berechtigte hat selbst für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefirst kann die Kirchenverwaltung anderweitig über die Grabstätte verfügen.
  2. Eine Beisetzung in einem Wahlgrab darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
  3. Soweit vor Erlass dieser Friedhofsordnung Rechte an Grabstätten für eine unbestimmt Zeitdauer verliehen worden sind, erlöschen diese Rechte. Bis zum Ablauf der Ruhefrist wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen. Im Übrigen gilt Abs. I entsprechend.

 

§ 18

Wahlgräber können sein: Länge mit Zwischenweg Breite Mindestabstand vomNachbargrab
a) Einzelgräber 2,50 m 0,80 – 1,49 m 0,30 m
b) Doppelgräber 2,50 m 1,50 – 2,24 m 0,30 m
c) Dreifachgräber 2,50 m 2,25 – 3,00 m 0,30 m

 

V. Gebühren

 

§ 19

  1. Für die Verleihung von Rechten an jeglichen Grabstätten werden erhoben:
    a) die Grabnutzungsgebühr
    b) die Friedhofinstandhaltungsgebühr.
    Die Grabnutzungsgebühr ist zu Beginn der Nutzungsperiode fällig und in einem Betrag zu entrichten.
  2. Die Friedhofinstandhaltungsgebühr wird jährlich erhoben und ist jeweils am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig. Diese Gebühr kann jedoch auch für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus erhoben werden und ist dann jeweils am 1. April zu Beginn des betreffenden Zeitraumes zur Zahlung fällig.

§ 20

  1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt
für Einzelgräber (§ 11 der Friedhofsordnung)
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren   75,00 €
b) bei Personen über 10 Jahren 100,00 €

bei Wahlgräbern (§18 der Friedhofsordnung)
a) für ein Einzelgrab 100,00 €
b) für ein Doppelgrab 150,00 €
c) für ein Dreifachgrab 200,00 €
  1. Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Mass hinausgehen, können die Gebühren durch die Kirchenverwaltung im Einzelfall angemessen erhöht werden.

 

§ 21

Die jährliche Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes beträgt (Änderung ab 2005 berücksichtigt)

a) bei einem Einzelgrab 13,50 €
b) bei einem Doppelgrab 18,50 €
c) bei einem Dreifachgrab 23,50 €

 

§ 22

Zur Zahlung der Gebühren ist der Grabrechtsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet.

 

§ 23

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann auf Antrag Herabsetzung der Gebühren gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung einzureichen.

 

§ 24

Die Anpassung der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühren an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse bleibt vorbehalten.

Die Kirchenverwaltung behält sich ferner vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistung eine Umlage pro Grabstätte zu erheben und die Friedhofsordnung zu ergänzen.

 

VI. Denkmäler und Einfriedungen

 

§ 25

  1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmälern (auch einfachen Holzkreuzen), Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gestattet.
  2. Bei Grabdenkmälern ist der Entwurf der Kirchenverwaltung vorzulegen. Die Zeichnung soll im Maßstab 1 : 10 gehalten sein und alle Einzelheiten einschließlich der Inschrift und der abgebildeten Symbole ersehen lassen. Es sind nur Abbildungen und Symbole christlicher Bedeutung zugelassen. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler beziehen.
  3. Firmenbezeichnung dürfen nur in unauffälliger Weise und möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

 

§ 26

  1. Die für die Aufstellung der Denkmäler gegebenen Fluchtlinien müssen genau eingehalten werden.
  2. Jedes Grabdenkmal muss entsprechen seiner Größe dauerhaft und fachgerecht gegründet sein. Die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen von Grabstätten" der Gartenbau - Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Der Grabrechtsinhaber hat das Grabdenkmal stets in ordentlichem und der Würde des Ortes entsprechendem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß seine Standfestigkeit jederzeit gewährleistet ist.
  3. Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Kirchenverwaltung laufend überwacht. Der Grabrechtsinhaber ist verpflichtet, die von der Kirchenverwaltung festgestellten Mängel innerhalb einer von der Kirchenverwaltung bestimmten Frist zu beheben. Bei Nichtbehebung, wie überhaupt bei eingetretenen Schäden, kann dem Grabrechtsinhaber eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist die Kirchenverwaltung berechtigt, das schadhafte Grabdenkmal auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.

 

§ 27

Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung oder nicht nach ihrer Anweisung aufgestellte Grabdenkmäler können von der Kirchenverwaltung nach Fristsetzung und ergebnislosem Ablauf der Frist auf Kosten des Grabrechtsinhabers entfernt werden.

 

§ 28

  1. Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche beträgt bei Gräbern von Erwachsene höchstens 2,00 m in der Länge und 0,80 m in der Breite, bei Kindergräbern 1,20 m bzw. 0,50 m.
  2. Die Einfriedung der Einfassung der Gräber darf diese Maße nicht hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden. sofern nicht der einfache Grabhügel vorgezogen wird. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Zur Einfriedung der Gräber genügt auch eine gepflanzte Einfassung (z. B. Buchs).

 

§ 29

  1. Die in § 25 genannte Anlagen sind Eigentum des Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen sie nur mit Genehmigung der Kirchenverwaltung entfernt werden.
  2. Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist nicht erneuert, so hat der Grabrechtsinhaber auf Aufforderung der Kirchenverwaltung das Grabmal innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entfernen und das Grab einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist nicht entfernt Grabdenkmäler und Einfriedungen werden auf Kosten des Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers von der Kirchenverwaltung entfernt.

 

VII. Haftung

 

§ 30

  1. Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.
  2. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede Beschädigung von Grab- und sonstigen Friedhofsanlagen, die durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen verursacht wird.
  3. Die Kirchenverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, auch nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden.

 

VIII. Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

 

§ 31

  1. Die einzelnen Gräber müssen zur Ehre der Verstorbenen und im Hinblick auf die Würde des Ortes stets in ordentlichem Zustand gehalten werden. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht. so kann dem Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. § 29 Abs. II Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Die Bepflanzung mit Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes bzw. die dem Grabrechtsinhaber zugewiesene Fläche (§ 28 Abs. 1) nicht überschreiten, insbesondere nicht auf die Wege und Abstände hinausgreifen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.
  3. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen, mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
  4. Es ist nicht gestattet, die Grabstätten mit Kies zu bestreuen und unwürdige Gefäße (Blechbüchsen, Schraubengläser) als Blumenbehälter aufzustellen.

 

IX. Strafrechtlicher Schutz

 

§ 32

Der strafrechtliche Schutz des Friedhofes, seiner Anlagen, Gräber, Grabdenkmäler usw. wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der Landesgesetze und –Verordnungen sowie etwaiger örtlicher Friedhofsvorschriften gewährleistet.

 

X. Sonderregelungen

 

§ 33

In besonders gelagerten Fällen bleibt es der Kirchenverwaltung vorbehalten, Anordnungen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung abweichen. Sie bedürfen in jedem Falle der Schriftform.

 

§ 34

Die Kirchenverwaltung lässt für den Friedhof einen neuen Belegungsplan erstellen, der einen ausreichenden Abstand der Gräber von der Friedhofsmauer und von den Außenmauern des Kirchengebäudes vorsieht sowie eine Neuordnung der Grabstätten in der Weise, daß in der Zukunft Maschineneinsatz möglich ist. Die Kirchenverwaltung wird den neuen Belegungsplan mittel- bis langfristig in die Tat umsetzen und zu diesem Zwecke neue Grabnutzungsrechte nur entsprechend diesem Belegungsplan vergeben.

 

XI. Schlussbestimmungen

 

§ 35

Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen aufgehoben.

 

Gempfing, den 25.11.2001

Für die Kath. Pfarrkirchenstiftung

unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenverwaltung vom 25.11.2001

Anton Maric Bernhard Schmid
Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger

  

Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungs- und kirchenaufsichtlich genehmigt.

Augsburg, den 21. Januar 2002

Für die Bischöfliche Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde:

i. A. Ruisinger

Oberrechtsrätin

 

Die kirchliche Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof in Gempfing wurde am 24. April 2002 durch Verkündung in der Kirche und Aushang veröffentlicht.

Anto Maric, Pfarrer

Kirchenverwaltungsvorstand

Hinweis: Die Änderung des § 21 ab dem Jahr 2005 ist in der vorstehende Firedhofsordnung berücksichtigt.