Die bisher geltenden gaststättenrechtlichen Regelungen sehen vor, dass die Gemeinde für jeden einzelnen vorübergehenden gewerblichen Alkoholausschank nach § 12 GastG auf Antrag eine Gestattung erteilt.
Am 13.05.2025 beschloss die bayerische Staatsregierung zur Vereinfachung nunmehr eine verkürzte Genehmigungsfiktion für derartige Gestattungen von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde.
So kann die Gemeinde, wenn offensichtlich keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und es auch keiner vertieften Prüfung bedarf, auf die Erstellung eines Bescheides gänzlich verzichten. Die Gestattung gilt damit nach Ablauf von zwei Wochen als erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Antragsteller werden in diesem Fall nicht erhoben.
Der Gemeinde bleibt es jedoch weiterhin vorbehalten, einen kostenpflichtigen Bescheid zu erlassen, wenn insbesondere Bedenken z.B. an der Zuverlässigkeit bestehen, die Veranstaltung erstmals stattfinden soll oder bei großen Veranstaltungen eine hohe Besucherzahl erwartet wird. Dabei hat die Gemeinde als örtliche Sicherheitsbehörde ggfs. sicherheitsrelevante Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 oder Art. 7 Abs. 2 LStVG zu treffen.
Was bedeutet das jetzt für Sie?
Den Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG) sowie die Anzeige einer öffentlichen Vergnügung (Art. 19 Abs. 1 LStVG) muss weiterhin fristgerecht gestellt werden. Die Gemeinde entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Bescheid erlassen wird. Sollte die Genehmigungsfiktion von zwei Wochen eintreten, wird kein Bescheid erlassen und Sie erhalten eine kurze Rückmeldung von der Gemeinde per E-Mail.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Haselmayr, 09090/5012130 oder anna.haselmayr@vg-rain.de
Eingestellt am: 25.06.25 07:16